Bewerbungskosten – Wer zahlt die Fahrtkosten?

Generell: Sofern ein Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch bittet, muss er auch die anfallenden Fahrtkosten tragen (§ 670 BGB). Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob sich der Bewerber auf eine Stellenanzeige, initiativ oder online beworben haben. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob er den Job später bekommt oder nicht.

Ausnahme: Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Fahrtkosten ausschließen, sofern er dies im Vorfeld angekündigt. Dies muss er aber zusammen mit der schriftlichen Einladung ausdrücklich schreiben.

Ferner kann der Arbeitgeber die Höhe der Kostenübernahme auch nach oben hin begrenzen oder nur einen Teil der Kosten übernehmen (zum Beispiel nur die Kosten für die Anreise). Aber auch dies muss er im Vorfeld benennen.

Zu guter Letzt: Wer die Reisekosten dennoch selbst tragen muss, kann diese zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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