12 Mythen zur Kündigung im Arbeitsverhältnis

01
Während einer Krankheit ist man unkündbar – FALSCH, im Gegenteil: Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder oft wiederkehrende krankheitsbedingte Fehlzeiten können sogar ein Kündigungsgrund sein.

02
Jede Kündigung muss nach dem Kündigungsschutzgesetz begründet sein – NEIN: Denn auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz kommt es im Kleinbetrieb (bis zu 10 AN für Arbeitsverträge begonnen ab 1.1.2004) oder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht an.

03
Im Kündigungsschreiben sind Gründe anzugeben – STIMMT NICHT: Das Kündigungsschreiben muss regulär keine Gründe nennen. Nur in besonderen Fällen ist die Angabe der Kündigungsgründe vorgeschrieben, z. B. bei außerordentlicher, fristloser Kündigung von Auszubildenden.

04
In der Probezeit kann man ohne wichtigen Grund sofort entlassen werden – NEIN: Das BGB schreibt eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen vor, die nur aufgrund eines Tarifvertrags kürzer sein kann.

05
Erst 3 Abmahnungen berechtigen zur Kündigung – STIMMT NICHT: Vor einer Kündigung muss bei Pflichtverstößen zwar i. d. R. durch eine Abmahnung gewarnt werden. Aber eine Regel von 3 Abmahnungen gibt es nicht. Bei einer Straftat z. B. kann die verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

06
Betriebsräte sind unkündbar – FALSCH: Aus wichtigem Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, können Betriebsräte gekündigt werden, vorausgesetzt, das Betriebsratsgremium stimmt der Kündigung zu oder das Arbeitsgericht gibt die „Genehmigung“.

07
Der Betriebsrat muss jeder Kündigung zustimmen – NEIN: Er muss zu jeder Kündigung angehört werden, ausdrücklich zustimmen muss er nur in wenigen Fällen, vgl. wie soeben.

08
Gekündigte Arbeitnehmer können immer eine Abfindung verlangen – FALSCH: Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Ein Abfindungsanspruch ergibt sich manchmal aus einem Sozialplan oder Tarifvertrag, selten aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils. Ansonsten sind Abfindungen Verhandlungssache.

09
Der Chef kann auch mündlich kündigen – NIEMALS: Jede Kündigung des Arbeitsvertrags ist nur in Schriftform wirksam.

10
Man kann per WhatsApp kündigen – AUF KEINEN FALL: Selbst mit elektronischer Signatur kann man nicht wirksam kündigen. Das BGB schreibt vielmehr die strenge Schriftform, nämlich durch eigenhändige Unterschrift des Kündigenden vor.

11
Ein Betriebsverkauf rechtfertigt eine Kündigung – NEIN, im Gegenteil: Mit dieser Begründung wäre die Kündigung von Arbeitsverhältnissen absolut unwirksam.

12
Schwerbehinderte können nie entlassen werden – DOCH: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten ist die Entlassung mit vom Arbeitgeber vorher beantragter Zustimmung des Integrationsamtes möglich, wenn sie rechtlich gut begründet ist - mit einem wichtigen Grund und nach behördlicher Zustimmung sogar fristlos.

 

Quelle: Markus Eric Allner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, studierte Rechtswissenschaft in Bonn und Tübingen. Seit 1992 arbeitet er als Rechtsanwalt, zunächst im Raum Stuttgart, seit 2010 in München. Er ist auf das Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte spezialisiert und Referent von arbeitsrechtlichen Seminaren der DGFP-Akademie. Er arbeitet im Netzwerk von Christ und Jurist mit.

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